Aktuelle Termine

Neuer Hygieneplan

Mit Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts in Jahrgang 5 und 6 ab Mo, 22.02.2021, gibt es einen neuen Hygieneplan 7.0 des Hessischen Kultusministeriums und damit auch einen neuen Hygieneplan der Elisabethenschule.

Den Hygieneplan 7.0 des Hessischen Kultusministeriums und den aktuellen schulischen Hygieneplan finden Sie im Schulportal.

Bitte beachten Sie diese Zusammenstellung der wichtigsten Änderungen bzw. Erinnerungen:

COVID 19 - Krankheitssymptome, Erkrankung, Kontakte

Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen dürfen die Schule nicht betreten,

  • wenn sie selbst oder Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen
    • Fieber (ab 38,0°C) — Für die Eltern: Bitte achten Sie auf eine korrekte Durchführung der Temperaturmessung.
    • Trockener Husten, d.h. ohne Auswurf (nicht durch chronische Erkrankung verursacht wie z.B. Asthma) — ein leichter oder gelegentlicher Husten oder ein gelegentliches Halskratzen soll aber zu keinem automatischen Ausschluss führen.
    • Störung des Geruchs- oder Geschmacksinns (nicht als Begleiterscheinung eines Schnupfens).
    • Alle Symptome müssen akut auftreten (Symptome einer chronischen Erkrankung sind nicht relevant).

oder

  • solange sie einer individuell angeordneten Absonderung (Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamts nach § 30 Infektionsschutzgesetz) unterliegen oder
  • wenn in ihrem Hausstand bei einer Person eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen worden ist und sie sich daher ebenfalls in Quarantäne begeben müssen (generelle Absonderung nach § 3a Corona-Quarantäneverordnung). Dies gilt nicht für Personen, bei denen in den letzten drei Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 bereits nachgewiesen wurde.

Die Hinweise „Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen, in Kindertagespflegestellen und in Schulen“ geben Unterstützung

Bei Auftreten von Symptomen für eine Infektion mit dem Corona-Virus während der Unterrichtszeit werden die betreffenden Schülerinnen und Schüler isoliert. Die Sorgeberechtigten werden informiert und es wird ihnen empfohlen, mit dem behandelnden Kinderarzt, dem Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 Kontakt aufzunehmen. Die Empfehlungen können ebenfalls unter http://soziales.hessen.de und http://kultusministerium.hessen.de abgerufen werden. Hinweise bei Verdacht auf eine Infektion gibt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Persönliche Hygienemaßnahmen
Bitte weisen Sie Ihre Kinder auf die folgende Hygiene- und Schutzmaßnahmen hin:

  • regelmäßiges Händewaschen (Händewaschen mit Seife für 20 bis 30 Sekunden),
  • Abstandhalten (mindestens 1,5 Meter), soweit nicht Ausnahmen erforderlich sind.
  • Einhaltung der Husten- und Niesetikette (Husten oder Niesen in die Armbeuge oder in ein Taschentuch),
  • Verzicht auf Körperkontakt (z. B. persönliche Berührungen, Umarmungen, Händeschütteln),
  • Vermeidung des Berührens von Augen, Nase und Mund.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Abstandsregelung

  • Wo immer es im Schulgebäude und auf dem Schulgelände möglich ist, soll generell auf einen Mindestabstand von 1,5 Metern geachtet werden, u. a. in den Fluren, Treppenhäusern und im Sanitärbereich. Dies dient zur Vermeidung der Übertragung durch Tröpfcheninfektion.
  • Ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Schülerinnen und Schülern zu Lehrkräften und sonstigem Personal im Unterricht sollte eingehalten werden, sofern nicht pädagogisch-didaktische Gründe oder die Raumsituation ein Unterschreiten erfordern.

Soweit es für den Unterrichtsbetrieb im regulären Klassen- und Kursverband sowie im Ganztag erforderlich und nach den infektionsschutzrechtlichen Vorgaben des Landes Hessen zulässig ist, kann von der Einhaltung des Mindestabstands insbesondere zwischen Schülerinnen und Schülern des Klassenverbands, den unterrichtenden Lehrkräften, dem Klassenverband zugeordneten Betreuungspersonal sowie dem weiteren Schulpersonal in allen Schularten und Jahrgangsstufen abgewichen werden.

Warum das Halten von Abständen so wichtig ist, wird auf den Seiten von infektionsschutz.de erläutert.

Wegeführung
Das Steintreppenhaus (S wie „Steigen“) muss genutzt werden, um in ein oberes Stockwerk aufwärts zu gelangen. Es darf nicht in umgekehrter Richtung genutzt werden. Das Holztreppenhaus (H wie „Herab“) ist für den Weg in ein niedrigeres Stockwerk abwärts zu nutzen. Es darf nicht in umgekehrter Reihenfolge genutzt werden.

Einbahnstraßenschilder und Durchgangsverbotsschilder regeln nicht nur in den Treppenhäusern, sondern auch in den Gängen die Wegerichtung. Da sowohl Treppenhäuser als auch Gänge nicht breit genug sind, verhindert diese Regelung Face-to-Face-Kontakte. Dafür müssen weitere Wege und Treppensteigen in Kauf genommen werden.

Im Brandfall gelten die Wegeführungen der Brandschutzpläne. Das Gebäude wird auf kürzestem Wege verlassen.

 

Maskenpflicht

  • In den Schulen besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Nach Möglichkeit sind in allen Jahrgangsstufen medizinische Gesichtsmasken (sog. OP-Masken) zu tragen.
  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für alle Personen auf dem Schulgelände (Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal, Schülerinnen und Schüler, Externe) verpflichtend. Diese Pflicht umfasst alle Räume und Begegnungsflächen im Schulgebäude (wie z. B. Unterrichtsräume, Fachräume, Turnhallen, Flure, Gänge, Treppenhäuser, Sanitärbereich, Mensa und Verwaltungsbereich) und auch im freien Schulgelände (wie
    B. Pausenhof, Sportstätten).
  • Auf regelmäßige Maskenpausen und das mindestens tägliche Wechseln der Masken ist zu achten. Es ist daher sinnvoll, wenn die Kinder mehr als nur eine Mund-Nasen-Bedeckung dabeihaben, um diese ggf. wechseln zu können.
  • Gesichts- oder Kinnvisiere bieten keinen ausreichenden Schutz, daher sind sie nicht zulässig.
  • Im Rahmen der Beschulung von Schülerinnen und Schülern, die nach Beurteilung der Schule auf das Mundbild angewiesen sind (zum Beispiel aufgrund einer Hörschädigung), wird empfohlen, dass die Lehrkraft sowie die Mitschülerinnen und Mitschüler ausnahmsweise transparente Mund-Nasen-Bedeckungen in der jeweiligen Lerngruppe tragen.
  • Auch beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist unbedingt darauf zu achten, dass die vorgegebenen Hygienevorschriften eingehalten werden.
  • Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss nicht getragen werden
    • soweit dies zur Nahrungsaufnahme, insbesondere in den Pausenzeiten, erforderlich ist,
    • soweit dies zu schulischen Zwecken erforderlich ist, z.B. während des Ausübens von Sport,
    • von allen Personen, für welche nachweislich aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder unzumutbar ist oder für welche das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist. Diese Tatsache ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Das ärztliche Attest ist im Original in Papierform vorzulegen. In diesem muss lediglich die Tatsache dokumentiert sein, dass keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden kann, ohne dass die medizinische Begründung gegenüber der Schule angegeben wird. Das Attest darf nicht älter als drei Monate sein. Bestehen die Gründe, die eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen rechtfertigen, danach fort, ist ein aktuelles Attest vorzulegen.
  • Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus oben genannten Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung befreit, können zusätzlich besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden, z.B. indem der Mindestabstand von 1,5 m bei der Sitzordnung berücksichtigt wird. Das Risiko, eine andere Person über eine Tröpfcheninfektion anzustecken, kann so verringert werden.
  • Die Hinweise des BfArM zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken) sind zu beachten. Sie können Sie hier einsehen: https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html

Alle Schülerinnen und Schüler können weiterhin eine Einmalmaske durch die Schule erhalten, wenn diese einmal vergessen wurde.

Schülerinnen und Schüler, die zu einer Risikogruppe gehören

  • Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer individuellen ärztlichen Bewertung im Falle einer Erkrankung dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind, können grundsätzlich vor Ort im Präsenzunterricht in bestehenden Lerngruppen beschult werden, wenn besondere Hygienemaßnahmen (insbesondere die Abstandsregelung) für diese vorhanden sind bzw. organisiert werden können. Dies gilt auch, wenn Personen, mit denen Schülerinnen oder Schüler in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind.
  • Aufgrund der Vielfalt der denkbaren Krankheitsbilder mit unterschiedlichen Ausprägungen ist die individuelle Risikobewertung eines Schulbesuchs vor Ort immer nur von einem Arzt bzw. einer Ärztin vorzunehmen, es sei denn, der Schule liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor. Eine Befreiung vom Präsenzunterricht kann in Ausnahmefällen auf der Grundlage eines ärztlichen Attests erfolgen. Das Attest muss die Bestätigung enthalten, dass im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus aufgrund der besonderen individuellen Disposition die Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs besteht. Es muss all drei Monate erneuert werden, es sei denn, dass es eine Gefahr bestätigt, die auf Dauer besteht. Diese Regelung gilt für Schülerinnen und Schüler, bei denen im vorgenannten Sinne die Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs besteht oder die mit Personen mit einer solchen Gefährdung in einem Hausstand leben
  • Auch bei Schülerinnen und Schülern, von denen ggf. in der Schule bekannt ist, dass eine entsprechende Vorerkrankung vorliegt, erfolgt die Befreiung von der Präsenzpflicht ausschließlich auf Wunsch der Betroffenen und nach Vorlage eines ärztlichen Attests. Auch dieses ist nur drei Monate gültig.
  • Ebenfalls ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests erforderlich, wenn Personen mit Grunderkrankungen mit der Schülerin oder dem Schüler in einem Haushalt leben. Auch dieses ist nur drei Monate gültig.
  • Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten Distanzunterricht; ein Anspruch auf bestimmte Formen des Unterrichts besteht nicht.

Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) geht davon aus, dass Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen, die gut kompensiert bzw. gut behandelt sind, auch kein höheres Risiko für eine schwerere COVID-19-Erkrankung zu fürchten haben, als es dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht. Insofern muss im Einzelfall durch die Sorgeberechtigten ggf. in Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten kritisch geprüft und abgewogen werden, inwieweit das mögliche erhebliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit vom Präsenzunterricht und somit soziale Isolation der Schülerin oder des Schülers zwingend erforderlich macht.

Mehrtägige Fahrten
Mehrtägige Schulfahrten in alle Zielgebiete bleiben bis zu den Osterferien 2021 untersagt. Neubuchungen für Zeiträume ab den Osterferien 2021 dürfen weiterhin nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass eine kostenfreie Stornierung jederzeit möglich ist, falls die Schulfahrt infolge infektionsschutzrechtlicher Verbote undurchführbar wird oder das HKM die Absage von Schulfahrten anordnet.

Den Eltern bzw. Schülerinnen und Schülern wird empfohlen, neue Verträge für Schulfahrten ab den Osterferien 2021 nur zu schließen, wenn ein kostenfreier Rücktritt aus den vorgenannten Gründen möglich ist. Etwaige Kosten eines Rücktritts aus anderem Grund erstattet das Land nicht.

Wir wünschen Ihren Kindern einen guten Start nach der Zeit der Schulschließung und weiterhin viel Erfolg und vor allem Ihnen und Ihren Familien Gesundheit.

Materialien

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