Aktuelle Informationen
Schul- und Unterrichtsbetrieb ab dem 16.09.2021
Präsenzunterricht
Es findet weiterhin Präsenzunterricht in allen Schulformen und Jahrgangsstufen statt.
Testheft
Für die Schülerinnen und Schüler stellt das Testheft eine Erleichterung im Alltag und bei Freizeitaktivitäten dar. Die Vorlage des Testheftes ist grundsätzlich ausreichend, ein Lichtbildausweis ist nur in begründeten Zweifelsfällen erforderlich.
Das Testheft gilt auch an Wochenenden und in den Schulferien als aktueller Negativnachweis
Maske
In Schulgebäuden (Gänge, Treppenhäuser, etc.) muss eine medizinische Maske getragen werden.
Dies gilt nicht am Sitzplatz, im Freien oder beim Schulsport.
Ausnahme: Eine Maske muss getragen werden
- in den zwei Präventionswochen nach den Herbstferien,
- bei einem größeren Ausbruchsgeschehen in der Schule bzw.
- in den 14 Tagen nach einer bestätigten Infektion in der Klasse oder
- bei einer entsprechenden Anordnung durch das zuständige Gesundheitsamt.
Weiterhin können die Gesundheitsämter je nach Entwicklung der pandemischen Lage vor Ort regionale oder schulbezogene Maßnahmen – z. B. was eine örtliche oder zeitlich begrenzte Maskentragepflicht während des Unterrichts am Sitzplatz betrifft – in Abstimmung mit den Schulträgern und im Einvernehmen mit den Staatlichen Schulämtern anordnen.
Eine detaillierte Studie weist das maximale Risiko einer Coronainfektion für verschiedene Szenarien mit und ohne Masken aus. Die Max-Planck-Gesellschaft schreibt:
"Sogar drei Meter Abstand schützen nicht. Selbst bei dieser Distanz dauert es keine fünf Minuten, bis sich eine ungeimpfte Person, die in der Atemluft eines Corona-infizierten Menschen steht, mit fast 100prozentiger Sicherheit ansteckt. Das ist die schlechte Nachricht. Die gute ist: Wenn beide gut sitzende medizinische oder noch besser FFP2-Masken tragen, sinkt das Risiko drastisch."
und
"Auch wenn die detaillierte Analyse der Göttinger Max-Planck-Forscher zeigt, dass dicht abschließende FFP2-Masken im Vergleich zu gutsitzenden OP-Masken 75 mal besser schützen und die Trageweise einer Maske einen deutlich Unterschied macht: Auch medizinische Masken reduzieren das Ansteckungsrisiko schon deutlich im Vergleich zu einer Situation ganz ohne Mund-Nasenschutz. „Deshalb ist es so wichtig, dass die Menschen in der Pandemie eine Maske tragen“, sagt Mohsen Bagheri. Und Eberhard Bodenschatz ergänzt: „Unsere Ergebnisse zeigen noch einmal, dass das Maske-Tragen an Schulen und auch generell eine gute Idee ist.“"
Positiver Antigentest und Quarantäne
Im Falle eines positiven Antigen-Selbsttests besteht weiterhin die Verpflichtung, unverzüglich eine PCR-Testung (Nukleinsäurenachweis) durchzuführen. Fällt dieser Test ebenfalls positiv aus, besteht grundsätzlich eine 14-tägige Quarantänepflicht, die sowohl die getestete Person als auch die übrigen Angehörigen von deren Haushalt trifft.
Nach Ansicht von Expertinnen und Experten ist es gut vertretbar, die Quarantänezeit aufgrund eines späteren negativ ausfallenden PCR-Tests abzukürzen. Deshalb endet die Absonderung zukünftig, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis dafür vorgelegt wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 mehr vorliegt. Die Testung darf bei der positiv getesteten Person frühestens am siebenten Tag nach dem Nachweis der Infektion vorgenommen werden, bei den Haushaltsangehörigen frühestens am zehnten Tag.
Im Falle einer bestätigten Infektion durch einen PCR-Test entscheidet nach wie vor das Gesundheitsamt über Maßnahmen zum Infektionsschutz. Dabei werden enge Kontaktpersonen (z. B. Sitznachbarn) entsprechend der Entscheidung des Gesundheitsamtes in Quarantäne geschickt. Wurde Masken getragen, wird eine Quarantäne aus den Erfahrungen der Vergangenheit durch das Gesundheitsamt nicht angeordnet.
Zum Schutz vor weiteren Infektionen sind in den der erstmaligen Feststellung der Infektion folgenden 14 Tagen in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe an den Unterrichtstagen tägliche Testungen erforderlich und auch an den Sitzplätzen medizinische Masken zu tragen. Geimpfte und Genesene sind grundsätzlich von der Quarantäne befreit.
Das bisherige Zutrittsverbot für Schülerinnen und Schüler, deren Haushaltsangehörige abgesondert wurden, besteht nicht mehr.
Elternabende
Eine weitere Änderung betrifft die Durchführung von Elternabenden. Um auch diese sicher zu gestalten, wird in den Auslegungshinweisen zur Coronavirus-Schutzverordnung in Kürze klargestellt werden, dass für Elternabende die 3-G-Regel gelten soll. Diese Klarstellung hat die Schule am 22.09.2021 erreicht und kann unter Elternabenden - Elisabethenschule nachgelesen werden.
Befreiung vom Präsenzunterricht
Nach wie vor besteht die Möglichkeit, Schülerinnen oder Schüler vom Präsenzunterricht abzumelden. Die Abmeldung für einzelne Tage oder einzelne schulische Veranstaltungen ist jedoch ausgeschlossen.
Rechtsgrundlagen
Die Landesregierung hat die Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) geändert. Diese Änderung tritt am Donnerstag, den 16. September 2021, in Kraft. Zudem werden die Auslegungshinweise zu dieser Verordnung angepasst und das Präventions- und Eskalationskonzept zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen aufgehoben.
Angesichts des Impffortschritts hat die Hessische Landesregierung in Anlehnung an das Bundesinfektionsschutzgesetz beschlossen, die Infektionsinzidenz als alleinigen Indikator für die Coronavirus-Schutzmaßnahmen abzulösen. In einem zweistufigen Eskalationsmodell sind künftig die
- Hospitalisierungsinzidenz und die
- Intensivbettenbelegung
Indikatoren für weitreichendere Schutzmaßnahmen.
- Die Gesamtbettenbelegung und auch die
- 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen
werden wie auch
- die Anzahl der vollständig gegen eine Corona-Erkrankung geimpften Personen
als weitere Faktoren weiterhin berücksichtigt und beobachtet.
Weitere Informationen
- Aktuelle Informationen zum Schul- und Unterrichtsbetrieb ab dem 16.09.2021 des Hessischen Kultusministeriums
- Aufhebung der Achten Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main
- Corona-Kinderregeln in Hessen
- Coronaregeln in Hessen
- Veranstaltungsregeln in Hessen
- Coronavirus-Schutzverordnung vom 16.09.2021
- Kommentierte Fassung der Coronavirus-Schutzverordnung vom 16.09.2021
- 3. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung