Aktuelle Termine

Aktuelle Information zum

Schul- und Unterrichtsbetrieb

Das Hessische Kultusministerium hat den Schulen heute, 21.01.2021, neue Informationen zum Schul- und Unterrichtsbetrieb und einen Elternbrief zukommen lassen.

Wie Sie sicherlich aus der Medienberichterstattung und vielleicht auch bereits aus der Videobotschaft des Kultusministers erfahren haben, wird sich nach den Beschlüssen der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und der  Bundeskanzlerin vom 19. Januar 2021 bundesweit für die Schulen bis zum 14. Februar 2021 nichts Grundlegendes ändern. Das bedeutet für Hessen, dass die bis zum 31. Januar 2021 getroffenen Regelungen bis zu diesem Zeitpunkt fortgelten.

Unabhängig von dieser vom Hessischen Kultusministerium getroffenen landesweiten Regelung können weiterhin – je nach Entwicklung der pandemischen Lage vor Ort – regionale oder schulbezogene Maßnahmen z. B. durch die Gesundheitsämter in Abstimmung mit den Schulträgern und Staatlichen Schulämtern angeordnet werden.

Zeiträume

Für den Zeitraum bis zum 14.02.2021 gilt

Jahrgang 5 und 6: Schülerinnen und Schüler sollen, wo immer möglich, dem Präsenzunterricht fernbleiben.  
Jahrgang 7,8, 9, 10, 11: Distanzunterricht. 
Jahrgang 13: Präsenzunterricht unter Einhaltung des Mindestabstands.

Ab dem 14.02.2021 ist geplant:

Wenn das Infektionsgeschehen es zulässt und vorbehaltlich der weiteren gemeinsamen Entscheidungen von Bund und Ländern ist beabsichtigt, dass

  • ab dem 15. Februar 2021 die Jahrgangsstufen 1 bis 6 landesweit in den Wechselunterricht (Stufe 3 „Leitfaden zum Schulbetrieb 2020/21“) gehen, wobei parallel hierzu eine Notbetreuung einzurichten sein wird,
  • möglichst früh im März in einem nächsten Schritt die Jahrgangsstufen 1 bis 6 in den Präsenzunterricht im eingeschränkten Regelbetrieb (Stufe 2) zurückkehren und
  • ebenso die Klassen ab Jahrgangsstufe 7 (mit Ausnahme der Abschlussklassen, die weiterhin grundsätzlich im Rahmen des Präsenzunterrichts unterrichtet werden) im März mit Wechselunterricht (Stufe 3) beginnen und in diesem Modus bis zum Beginn der Osterferien verbleiben. Ziel ist es, auch diese Jahrgangsstufen baldmöglichst wieder in Präsenz zu unterrichten. 

Allgemeine Regelungen für alle Jahrgangsstufen

1. Leistungsbewertung
Da grundsätzlich von der Gleichwertigkeit von Präsenzunterricht, Wechselunterricht und Distanzunterricht auszugehen ist, haben die unterschiedlichen Unterrichtsformen keinen Einfluss auf die Leistungsbewertung. 

2. Klassenarbeiten, Klausuren und sonstige Prüfungen
Klassenarbeiten, Klausuren und sonstige Prüfungen mit Ausnahme derjenigen, welche für Schulabschlüsse 2021 und 2022 unaufschiebbar sind, finden bis zum 14. Februar 2021 nicht statt. Dies bedeutet, dass die bis dahin terminierten schriftlichen Leistungsnachweise, die für die Noten in Abschlusszeugnissen relevant sind (z. B. Klausuren der gymnasialen Oberstufe, die in die Abiturnote einfließen), geschrieben werden können, und zwar in Präsenz in der Schule unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln. Ersatzleistungen sind alternativ möglich. Die Klassenarbeiten und Prüfungen in den anderen Jahrgangsstufen entfallen, können aber ebenfalls durch Ersatzleistungen kompensiert werden.

Für die Leistungsfeststellung bzw. eine Kompetenzeinschätzung können unterschiedliche Formate eingesetzt werden, z. B.:

  • (Unterrichts-)Dokumentationen (z. B. Protokoll, Mappe, Heft, Lerntagebuch, Portfolio)
  • Langzeitaufgaben und (Lernwerkstatt-)Projekte
  • schriftliche Ausarbeitung auf der Grundlage einer gemeinsamen Vorbereitung
    o Abgabe schriftlicher Ausarbeitungen
  • Bewertung von weiteren Handlungsprodukten (materielle und immaterielle); z. B. Modelle, Grafiken, Zeichnungen
  •  Präsentationen, auch mediengestützt, z. B. Handout, (Video-)Podcast, Exposé – hier können sowohl die Durchführung der Präsentation als auch die übrigen Medien zur Leistungsfeststellung herangezogen werden
  • Diskussionen in mündlicher (digitaler) oder schriftlicher Form mit der Lehrkraft
  • Beiträge und mündliche Überprüfungen innerhalb einer Videokonferenz
  • mündliche Überprüfungen (z. B. Vokabeltests) und Kolloquien

3. Durchführung von Eltern- und Schülergesprächen zur Notenbegründung
Für Gespräche mit Schülerinnen und Schülern und Eltern zur Notengebung haben bereits bewährte und etablierte Kommunikationswege weiterhin Bestand. Wünschen die Eltern oder die Schülerinnen und Schüler eine Erläuterung der Noten bzw. hält die Lehrkraft dies für pädagogisch notwendig, so kann diese in der Schule im Rahmen der Hygieneregeln vor Ort erfolgen. Die Nutzung von herkömmlichen Telekommunikationsmedien oder eine Teilnahme per Videokonferenzsystem ist auf freiwilliger Basis ebenfalls möglich. Dies wird vom Hessischen Datenschutzbeauftragten vorübergehend geduldet.

4. Durchführung von Elternsprechtagen
Über die Durchführung des Elternsprechtages am Freitag, 19.02.2021, von 17:00 Uhr - 20:00 Uhr, informiert der Elternbrief vom 22.01.2021, den Sie auch in der Schulcloud finden.

5. Halbjahreszeugnisse
Über die Ausgabe der Zeugnisse des 1. Halbjahres informiert der Elternbrief vom 22.01.2021, den Sie auch in der Schulcloud finden.

6. Letzter Schultag im 1. Schulhalbjahr 2020/21
Über die Organisation des letzten Schultages im 1. Schulhalbjahr 2020/21 informiert der Elternbrief vom 22.01.2021, den Sie auch in der Schulcloud finden.

6. Schulfahrten
Mehrtägige Schulfahrten in alle Zielgebiete bleiben bis zu den Osterferien 2021 untersagt. Bereits gebuchte Schulfahrten in EU-Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich, die Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein sind umgehend zu stornieren. Neubuchungen für Zeiträume ab den Osterferien 2021 dürfen weiterhin nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass eine kostenfreie Stornierung jederzeit möglich ist, falls die Schulfahrt infolge infektionsschutzrechtlicher Verbote undurchführbar wird oder das HKM die Absage von Schulfahrten anordnet.

7. Kinderbetreuung: Kinderkrankengeld und Entschädigungsanspruch
Ab dem 5. Januar 2021 können gesetzlich Versicherte, die z. B. wegen der Aussetzung der Präsenzpflicht ihre Kinder betreuen müssen, einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V geltend machen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Die Schule stellt auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Seit dem 30. März 2020 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sie wegen des aus-gesetzten Unterrichts ihre Kinder selbst betreuen müssen. Zuständig hierfür ist in Hessen das Regierungspräsidium Darmstadt. Das gilt auch, wenn Eltern der dringenden Empfehlung des Landes folgen und die Betreuungsmöglichkeiten in der Schule nicht in Anspruch nehmen.

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