Aktuelle Termine

Ab Mo, 19.10.2020

Mund-Nasenschutz an allen weiterführenden Schulen in Frankfurt verpflichtend

Die Stadt Frankfurt am Main hat für alle weiterführenden Schulen ab Mo, 19.10.2020, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unterricht ab einschließlich Jahrgangsstufe 5 für die nächsten zwei Wochen verpflichtend eingeführt, um die Gesundheit aller in der Schule zu schützen.

Damit ist an allen Schulen in Frankfurt am Main das Tragen einer Maske im Unterricht verpflichtend. Hier finden Sie die Mitteilung der Stadt Frankfurt am Main: https://frankfurt.de/aktuelle-meldung/Sondermeldungen/Verwaltungsstab-beschliesst-weitere-Massnahmen und auch die Allgemeinverfügung.

Damit gilt:

  • In der Schule (Schulgebäude und -gelände, Mensa, Schulbibliothek, Toiletten) ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Ab Mo, 19.10.2020, muss zunächst für zwei Wochen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht getragen werden.

Eine Mund-Nasen-Bedeckung kann nach Angaben des Robert-Koch-Instituts die Ausbreitung einer Infektion insbesondere in Räumen wie z.B. Unterrichtsräumen verhindern, wenn die Abstände nicht eingehalten werden können. Mit Schulbeginn kann das Abstandsgebot im Unterrichtsraum nicht mehr eingehalten werden, da die Klassen wieder die normale Stärke haben. Hier finden Sie weitere wichtige Hinweise durch die Nationalakademie Leopoldina: 5. Ad-hoc-Stellungnahme – 05. August 2020

Es ist sinnvoll, wenn Ihre Kinder mehr als nur eine Mund-Nasen-Bedeckung dabei haben, um diese ggf. wechseln zu können.

Alle Schülerinnen und Schüler können eine Mund-Nasen-Bedeckung durch die Schule erhalten, wenn diese einmal vergessen wurde. Die Masken müssen individuell gekennzeichnet werden, um Vertauschungen zu verhindern.

Wir danken der Stadt Frankfurt am Main, dass diese Entscheidung zum Wohle der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte und des Nicht-Pädagogischen Personals getroffen wurde und damit die Gesundheit aller in der Schule und deren Familien besser geschützt wird.

Die Bedeutung und die Handhabung der Maske sowie die Hygieneregeln (AHA-L) werden mit den Schülerinnen und Schülern nach den Herbstferien mit der Klassenlehrkraft bzw. der Tutorin oder dem Tutor erneut besprochen. Dazu dient auch das Merkblatt „Mund-Nasen-Bedeckung“, das nachfolgend wieder gegeben wird:

Hinweise zum Umgang mit den Behelfs-/Alltagsmasken


Folgende Hinweise des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
sind zu beachten (Stand 26.06.2020):

  • Auch mit Maske sollte der von der WHO empfohlene Sicherheitsabstand
    von mindestens 1,50 Meter zu anderen Menschen eingehalten werden.
  • Beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht
  • kontaminiert wird. Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen
    platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das
    Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.
  • Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Maske
    genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu
    behindern.
  • Eine durchfeuchtete Maske sollte umgehend abgenommen und ggf.
    ausgetauscht werden.
  • Die Außenseite, aber auch die Innenseite der gebrauchten Maske ist
    potentiell erregerhaltig. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern,
    sollten diese möglichst nicht berührt werden.
  • Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der
    allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen oder desinfiziert werden
    (mindestens 20 bis 30 Sekunden mit Seife).

Wichtige Hintergrundinformationen

Umweltbundesamt: Mund-Nasen-Schutz führt nicht zu erhöhtem Einatmen von CO2

Rechtliche Aspekte

Am Dienstag, 27.10.2020, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Pflicht des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes für Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe im Unterricht bestätigt. Die Beschwerde eines Schülers dagegen wurde abgewiesen. Der Grund hierfür: Es bestehe eine infektionsschutzrechtliche Gefahrenlage und damit stellt die Anordnung eine Schutzmaßnahme dar, die die Verbreitung von Corona vermeiden soll.

Damit hat die Stadt den ihr zustehenden Handlungsspielraum fehlerfrei genutzt.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.

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